Die Suche nach Bodendenkmälern ist in Nordrhein-Westfalen, wie auch in den anderen Bundesländern, erlaubnispflichtig. Unser Denkmalschutzgesetz regelt das in § 13 mit einer Grabungserlaubnis. Ein Sondengänger gräbt nach bislang unentdeckten Bodendenkmälern, d.h. in diesem Fall Funden und greift damit in den Zusammenhang zwischen Funden (dem was man mitnehmen kann) und Befunden (dem archäologischen Kontext im Boden) ein. Das ist für die Archäologie schwierig, insbesondere wenn Fund- und Befundzusammenhang noch ungestört sind. Deshalb ist es wichtig zu klären, wo nach Funden gesucht werden darf, um nicht versehentlich archäologische Erkenntnismöglichkeiten zu zerstören.

Im Bereich des Landschaftsverbands Rheinland ist es so organisiert, dass die interessierten Sondengänger zunächst ein Gespräch mit ihrer betreuenden Außenstelle haben. Für das nördliche Rheinland ist dies die Außenstelle in Xanten des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege.

 

Weitere Informationen zum Erlaubnisverfahren finden sie unter:

Das Erlaubnisverfahren einfach erklärt

Das Erlaubnisverfahren ausführlicher erklärt

Eine gute Broschüre des LWL, die einen Überblick gibt.

Und das DSchG NRW

 

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